Stichworte, ...
25. Mai 2013

Erbvertrag

Neben dem Testament gibt es in Deutschland noch eine zweite Möglichkeit, die Aufteilung des Vermögens abweichend von der gesetzlichen Erfolge zu regeln: Mit dem Erbvertrag (§1941, §§2274 ff. BGB).

Wie der Name schon vermuten lässt, wird mit dieser Form der letztwilligen Verfügung ein Vertrag geschlossen. Mit dem Erbvertrag bindet sich der Erblasser an einen Vertragspartner. Das bedeutet, der oder die Erben stehen schon vor dem Ableben fest. Damit genießen die im Vertrag benannten Erben eine vergleichsweise rechtssichere Position in Form einer Anwartschaft. Denn im Gegensatz zum Testament ist beim Erbvertrag die rechtliche Handhabe sehr eingeschränkt, den Vertrag widerrufen zu lassen.

Darüber hinaus kann der Erblasser auch zusätzlich andere letztwillige Verfügungen ohne vertragsmäßige Bindung treffen, sofern diese nicht Inhalt des Erbvertrags sind.

Der Erbvertrag kann sowohl einseitig als auch mehrseitig geschlossen werden. Er ist grundsätzlich für alle bindend. Eine zum Erbvertrag widersprüchliche spätere letztwillige Verfügung ist dann unwirksam. Denn alle getroffenen Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sind darin festgeschrieben und treten mit dem Tod des Erblassers in Kraft. Das bedeutet aber auch, dass der Erblasser zu Lebzeiten mit seinen Hinterlassenschaften und seinem Vermögen grundsätzlich tun und lassen kann, was er will.

Beeinträchtigende Schenkung

Ist ein Erbvertrag geschlossen, so ist festgesetzt, wer welche Vermögenswerte erhält. Da der Erblasser aber zu Lebzeiten über seinen Besitz frei verfügen kann, könnte er auch einen wesentlichen Teil dessen an Dritte verschenken. In diesem Fall könnte eine beeinträchtigende Schenkung vorliegen, wenn die Schenkung in der Absicht gemacht worden ist, dem Vertragserben einige Vermögenswerte zu entziehen. Das bedeutet, dass der Vertragserbe die Herausgabe des „Geschenks“ verlangen kann.

Notarielle Beglaubigung

Der Erbvertrag ist ein notarieller Vertrag. Er kann nur geschlossen werden, wenn alle Vertragspartner vor dem Notar anwesend und auch testierfähig sind. Alle Vertragspartner müssen darüber hinaus uneingeschränkt geschäftsfähig sein.

Hinweis: Keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (RBRG)
Informiere deine Follower über diesen Artikel.
Teile diesen Artikel mit deinen Google-Kreisen.
Auf anderen Social Networks posten.
Stichworte: Testament, Notar, Vorsorge,
Schenkung
Juristisch betrachtet ist die Schenkung eine unentgeldliche Zuwendung aus dem eigenen Vermögen an jemand anderen. Eine Schenkung erfolgt in...
Bestattungskosten
Für viele ist klar: Der letzte Weg des irdischen Daseins soll zu einem schönen und würdevollen Abschied werden. Auch wenn es im ersten Moment ...
Symbolik
Symbole gelten als Sinnbild für etwas Bestimmtes oder als vereinfachte Darstellung von etwas Bestimmtem. Was dieses Bestimmte ist, richtet sich nach...
Neben dem Testament gibt es in Deutschland noch eine zweite Möglichkeit, die Aufteilung des Vermögens abweichend von der gesetzlichen Erfolge zu...
Sie bringen den Tod
In Deutschland ist es keine Straftat, einem entscheidungsfähigen Menschen beim Suizid zu helfen. Aktive Sterbehilfe dagegen ist nicht erlaubt. Wo...
Trauerhits 2012
Whitney Houston wurde 2012 am häufigsten auf Trauerfeiern gespielt. Das hat Bestattungen.de in einer Umfrage herausgefunden. Auf ihrer Internetseite...
Aufgehorcht: Radiosendung zum ewigen Leben
In der Sendereihe "Lebenszeit" hat das Deutschland Radio ein Feature produziert über den Traum vom ewigen Leben. Die 70-minütige Sendung...
Seminare zur Trauerbegleitung
Trauer ist immer individuell - das ist mittlerweile keine Neuigkeit mehr. Insofern werden verstärkt Seminare angeboten, die sich in der...
Traueranzeige online gestalten und aufgeben
Muster-Traueranzeigen ansehen
 
 
 
Thanks for visiting