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25. April 2024

Notar

Erster Ansprechpartner, Aufsetzen von Testamenten, Erbverträge, Schenkungen, notarielle Vereinbarungen, Erbstreit, rechtsverbindlich

Der Notar übt in Deutschland ein öffentliches Amt aus auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. Notare müssen unabhängig und unparteiisch sein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Ihre vornehmliche Aufgabe ist die Beurkundung von Willenserklärungen und die Beglaubigung von Urkunden. Obwohl der Notar ein öffentliches Amt ausübt, ist er ein Freiberufler. Als Ausnahme gelten hier nur der badische Amtsnotar und der württembergische Bezirksnotar. Seine Bestellung wird nach den entsprechenden Richtlinien der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland (§1 Bundesnotarordnung) geregelt. In der Bundesnotarordnung (BNotO) ist das Berufsrecht der Notare bundeseinheitlich festgeschrieben. Sie unterstehen der staatlichen Aufsicht durch die Landesjustizverwaltung.

Vergütung

Die von einem Notar für seine Dienste erhobenen Gebühren richten sich nach der Kostenordnung (KostO). Von der Kostenordnung abweichende Vereinbarungen mit ermäßigten oder erhöhten Gebühren sind unzulässig.  In der Kostenordnung sind den Amtsgeschäften des Notars entsprechend wertmäßig gesetzlich festgelegte Gebühren zugeordnet. Daher richten sich die Notarkosten in aller Regel nicht nach dem Aufwand, sondern nach einem (Geschäfts-)Wert, der sich auf die notarielle Tätigkeit bezieht, z.B. nach dem Kaufpreis für ein Haus.

Trotz der festgelegten Kostenordnung sind verbindliche Kostenvoranschläge vor dem Tätigwerden durch den Notar oftmals nicht möglich. Das liegt daran, dass sich die anfallenden Gebühren nach den in den Urkunden enthaltenen Bestimmungen und Regelungen richten. Welche Tätigkeiten ein Notar bei der Beurkundung oder bei der Beglaubigung wirklich vornehmen muss, steht erst mit der Unterzeichnung fest. Werden vom Notar oder seinen Angestellten im Vorfeld Aussagen zu den Kosten getätigt, dann sind diese lediglich an Anhaltspunkte zu betrachten. Eine Verbindlichkeit besteht nicht.

Haftung

Bei fahrlässiger oder gar vorsätzlicher Verletzung der Amtspflicht haftet der Notar für den entstandenen Schaden (gemäß §19 Bundesnotarordnung in Verbindung mit §839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Nachweis einer Amtspflichtverletzung ist, wie überall bei Rechtsgeschäften, nicht leicht zuführen. Daher ist es ratsam, sich in Verdachtsfällen juristischen Beistand bei einem Fachanwalt zu holen.

Hinweis: Keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (RBRG)
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Stichworte: Testament, Recht, Erben, Kosten,
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