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24. April 2024

Versicherung

Kaum jemand ist nicht irgendwo versichert. Insofern hinterlässt der Verstorbene auch in aller Regel zahlreiche Versicherungen. Manche davon erlöschen auch ohne Kündigung, andere können übernommen werden und wiederum andere unterliegen den vertragsgemäßen Kündigungsfristen.

Wer zu Lebzeiten seine Angelegenheiten geregelt und auch seine Versicherungsunterlagen sauber geordnet hat, hilft den Hinterbliebenen bei der Sichtung und der Entscheidung, welche der Versicherungen gekündigt und welche weitergeführt werden sollen. Hatte der Verstorbene einen Versicherungsmakler oder sind die jeweiligen Sachbearbeiter vermerkt, setzen Sie sich zur Klärung direkt mit ihnen in Verbindung.

Kapitallebensversicherung

Eine Kapitallebensversicherung beinhaltet eine Kapitalanlage. Diese wird entweder zu einem im Vertrag festegelegten Zeitpunkt oder mit dem Tod ausgezahlt. Wurde zu Lebzeiten eine Person als bezugsberechtigt festgelegt, so erhält diese die Versicherungssumme. Wurde vertraglich keine konkrete Person genannt, erfolgt die Auszahlung an alle erbberechtigten Personen entsprechend ihrer Anteile.

Risikolebensversicherung

Im Falle einer Risikolebensversicherung wird nicht das angesparte Kapital zur Absicherung der Hinterbliebenen ausgezahlt, sondern ein vertraglich festgelegter Betrag.
Ob Kapital- oder Risikolebensversicherung: Informieren Sie den Versicherungsträger so schnell wie möglich über den Todesfall unbedingt, um die Leistungen der Versicherung auch in Anspruch nehmen zu können. Es passiert durch aus, dass die Versicherung von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht. Die für die Versicherung notwendigen Unterlagen sind der Versicherungsschein, die amtliche Geburts- und Sterbeurkunde sowie ein ärztliches Zeugnis über die Todesursache bzw. die Krankheit, die zum Tode führte.

Gesetzliche und private Krankenversicherung

Verstirbt der Versicherungsnehmer, endet seine Krankenversicherung automatisch. Eine Beitragspflicht besteht nur bis zum Ende des Monats.
Der Vertrag kann aber weitergeführt werden, wenn Angehörige mitversichert sind. Dann ist der Versicherungsgesellschaft ein neuer Versicherungsnehmer zu nennen. Dies muss schriftlich innerhalb von 2 Monaten nach dem Todesfall geschehen.

Private Unfallversicherung

Wie die Krankenversicherung endet auch eine private Unfallversicherung automatisch mit dem Todesfall. Das Versicherungsunternehmen ist aber in jedem Fall innerhalb von 48 Stunden zu benachrichtigen – vor allem, wenn im Todesfall eine Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden kann. Den Erben bzw. den bezugsberechtigten Personen steht innerhalb eines Jahres diese Leistung zu. Bereits gezahlte Leistungen aufgrund einer Invalidität werden von der Versicherungssumme allerdings abgezogen.
Ist ein Kind mitversichert, läuft der Versicherungsvertrag bis zur Volljährigkeit des Kindes weiter – und zwar beitragsfrei. Als neuer Versicherungsnehmer übernimmt der gesetzliche Vertreter des Kindes den Vertrag.

Private Haftpflichtversicherung

Diese Versicherung besitzt fast jeder Bundesbürger. Sie deckt das gesetzliche Haftpflichtrisiko für Schäden ab, die anderen Personen zugefügt werden. Durch den Tod des Versicherungsnehmers entfällt das Haftungsrisiko. Daher endet der Vertrag automatisch und eine gesonderte Kündigung ist nicht notwendig. Eine schriftliche Benachrichtigung der Versicherungsgesellschaft reicht aus. Die bereits bezahlten Jahresbeiträge werden anteilsmäßig zurück erstattet.
Anders verhält es sich, wenn über diese Versicherung auch der Ehegatte und/oder die Kinder versichert sind. Dann besteht die Versicherung bis zur nächsten Fälligkeit der Beiträge weiter. Ist eine Fortführung des Versicherungsschutzes nicht gewünscht, sollte zur Sicherheit fristgerecht gekündigt werden. Werden die Versicherungsbeiträge weiter bezahlt, läuft die Versicherung auch automatisch weiter. Der neue Versicherungsnehmer ist der, der die Beiträge bezahlt.

Hausratversicherung

Der Hausrat des verstorbenen Versicherungsnehmers ist noch bis zu zwei Monaten lang versichert. Übernimmt ein erbberechtigter Angehöriger das Haus oder die Wohnung, so kann er entweder von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, sofern er schon vor dem Erbfall eine eigene Hausratsversicherung abgeschlossen hat. Ansonsten gilt die vertragsgemäße Kündigungsfrist. Kündigt er nicht, übernimmt der automatisch den Versicherungsvertrag. Findet eine Haushalts- bzw. Wohnungsauflösung statt, endet der Vertrag spätestens vier Wochen später. Etwaige Jahresbeträge werden in der Regel anteilig erstattet.

Wohngebäudeversicherung

Die Wohngebäudeversicherung endet frühestens mit der nächsten Beitragsfälligkeit. Wird die Versicherung durch die Hinterbliebenen gekündigt, werden bereits entrichtete Beträge nicht zurückgezahlt. Die Versicherung kann selbstverständlich auch weitergeführt werden. Das erfolgt automatisch, wenn weder die Erben noch die neuen Besitzer von ihrem Kündigungsrecht gebrauch machen. Allerdings besteht mit dem Eintrag in das Grundbuch grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht.

Kfz-Haftpflichtversicherung

Da sich die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht auf eine Person, sondern auf ein Kraftfahrzeug bezieht, geht der Versicherungsvertrag im Erbfall automatisch auf die Erben über, sofern das Fahrzeug behalten wird. Die Versicherungsunternehmen behalten sich aber eine Tarifanpassung vor. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es im Todesfall nicht. Wird das betreffende Fahrzeug verkauft oder umgeschrieben, ist der Vertrag automatisch gekündigt. Versicherungsbeiträge werden anteilig erstattet.

Rechtsschutzversicherung

Ohne gesonderte Kündigung endet eine Rechtsschutzversicherung zum Ablauf des Beitragszahlungszeitraumes, in dem der Versicherungsnehmer verstorben ist. Soll die Versicherung jedoch weitergeführt werden, können die Erben die Beiträge weiter entrichten und in den Vertrag einsteigen.

Hinweis: Keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (RBRG)
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Stichworte: Versorgung, Erben, Kosten, Recht,
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