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19. April 2024

Altenheim

Auch wenn viele ihren Lebensabend zu Hause verbringen möchten: Wohneinrichtungen für ältere Menschen sind oft die einzige Möglichkeit, eine ganztägige Betreuung und Pflege zu gewährleisten. Gerade pflegebedürftige Menschen sind in einem Heim gut aufgehoben. Trotz immer wieder beschworenem Pflegenotstand ist die Qualität der Seniorenheime auf gutem Niveau.

Je nach finanziellen Möglichkeiten kann zum Teil sehr komfortabel gewohnt werden. Es gibt auch keine Altersgrenze für die Inanspruchnahme. Daher nutzen auch viele körperlich und geistig komplett gesunde Menschen die Vorteile solch einer Wohneinrichtung. Die Auseinandersetzung, ob ein Seniorenheim in Frage in Frage kommt, ist ein wichtiger Teil der vorausschauenden Lebensplanung.

Vier Heimtypen


Ob Heim, Residenz oder Stift: Der Name allein sagt noch nichts über die verschiedenen Heimtypen aus. Die sind durch das deutsche Heimgesetz wie folgt zu definieren:

  • Altenwohnheim: Das (gemeinschaftliche) Wohnen steht hier im Mittelpunkt. Pflegerische Leistungen werden nur in einem geringen Umfang angeboten und genutzt.
  • Altenheim: Hier überwiegt das selbst bestimmte Leben, auch wenn schon eine geringe Pflegebedürftigkeit besteht. Es wird kein eigener Haushalt mehr geführt, so dass Leistungen wie Zimmerreinigung und Aufräumen und die Versorgung mit Essen in Anspruch genommen wird.
  • Altenpflegeheim: Wie der Name schon sagt, steht in dieser Art von Einrichtung die stationäre Pflege (rund um die Uhr) im Vordergrund.
  • Betreutes Wohnen: Das betreute Wohnen ist im Sinne des Gesetzes kein Heim. Der Begriff ist auch nicht normiert oder geschützt. Daher weisen diese Einrichtungen zum Teil sehr große Unterschiede auf. Es handelt sich im Idealfall um altengerechte und barrierefreie Wohnanlagen, -gebäuden oder -siedlungen. Sie sind eine gute Alternative für diejenigen, die bis ins hohe Alter einen eigenständigen Haushalt führen wollen und können. Auch chronisch kranken Personen bietet sich beim betreuten Wohnen diese Möglichkeit. Die Pflege findet auf Abruf entweder ambulant oder in den angegliederten Sozialstationen statt.

Die Pflegeversicherung


Die Pflegeversicherung ist die fünfte und bislang jüngste Säule in der deutschen Sozialversicherung. Neben der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde die Pflegeversicherung mit Wirkung zum 1. Januar 1995 verabschiedet. Ihre Aufgabe ist die Risikoabsicherung der Pflegebedürftigkeit. Damit leistet sie Hilfe und solidarische Unterstützung je nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit. Durch die Zahlung eines Pflegegeldes können eine professionelle ambulante oder (teil-)stationäre Pflege gewährleistet werden. Auch Leistungen, die die Wohnsituation und das Umfeld verbessern, können damit finanziert werden.

Das Pflegegeld wird nur auf Antrag bewilligt. Dazu ist ein medizinisches Gutachten notwendig, um den Grad der Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand festzustellen. Dieses Gutachten erstellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen oder Sozialmedizinische Dienst bei einem zuvor angemeldeten Hausbesuch.

Die Pflegestufen

Für die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen ist der Zeitaufwand ausschlaggebend, den die erforderliche Pflege bzw. einen geregelten Tagesablauf  erfordert. Die Pflege kann entweder durch eine Pflegekraft, einen Familienangehörigen oder eine nicht ausgebildete Pflegepersonen erledigt werden. Dabei wird der Zeitaufwand für die Grundpflege und für die hauswirtschaftliche Versorgung gesondert betrachtet. Grundpflege bedeutet alle Maßnahmen rund um die Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Aber kann auch die Beaufsichtigung  von eigenständigen Verrichtungen deren Anleitung dazu als Hilfe betrachtet werden.

  • Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit) Der durchschnittliche Hilfebedarf beträgt mindestens 90 Minuten pro Tag. Davon müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten täglich entfallen.
  • Pflegestufe II (schwere Pflegebedürftigkeit) Der durchschnittliche Hilfebedarf beträgt mindestens 180 Minuten pro Tag. Davon müssen auf die  Grundpflege mehr als 120 Minuten täglich entfallen.
  • Pflegestufe III (schwerste Pflegebedürftigkeit) Der durchschnittliche Hilfebedarf beträgt mindestens 300 Minuten pro Tag. Davon müssen auf die Grundpflege mehr als 240 Minuten täglich entfallen.

Übersteigt der Pflegeaufwand die Pflegestufe III kann die Pflegekasse zusätzliche Pflegesachleistungen oder vollstationäre Pflegeleistungen gewähren.

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