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24. April 2024

Persönliche Wünsche

Zusätzlich und auch unabhängig vom Testament, einer Patientenverfügung und von einer Bestattungsvorsorge ist es sinnvoll, die eigenen Wünsche intensiv mit der Familie zu besprechen und gegebenenfalls niederzuschreiben

Die persönlichen Wünsche zu äußern oder nieder zu schreiben, bedeutet zweierlei: Zum einen setzt man sich mit dem eigenen Ableben auseinander. Man wird sich der eigenen Wünsche klar und trifft auch schon erste Vorbereitungen. Zum anderen gibt es der Familie und den Angehörigen viel Sicherheit in Zeiten größter Trauer. Der Wunsch der Hinterbliebenen ist es in der Regel, alles im Sinne des Verstorbenen zu erledigen. Das ist aber nur möglich, wenn die persönlichen Wünsche dokumentiert wurden.

Die persönlichen Wünsche können z.B. enthalten:
  • Ort der Bestattung (Wohn,- Geburts- oder Lieblingsort)
  • Art der Bestattung (Erd-, Feuer- oder See-Bestattung)
  • Art und Weise der Trauerfeier (im engsten Familienkreis oder in der Gemeinde)
  • Wünsche zur Zeremonie (Musik- und Textauswahl)
  • Wer soll benachrichtigt/eingeladen werden und wer nicht
  • Grabstein, -gestaltung und -spruch

Seien Sie sich immer bewusst, dass persönliche Anweisungen vor Streitigkeiten schützen. Im ungünstigsten Fall müssen Gerichte den Rechtsfrieden wieder herstellen – der Familienfrieden ist aber selten damit inbegriffen.

Sind persönliche Wünsche verbindlich?

Im Todesfall übernehmen die nächsten Angehörigen die so genannte Totenfürsorge. Damit sind sie die Totenfürsorgeberechtigten. Sie sind für die Bestattung und die Behördengänge verantwortlich, müssen aber nicht zwingend auch die Erben sein. Für die Totenfürsorgeberechtigten sind die getroffenen Anordnungen des Verstorbenen bindend. Diese müssen aber nachvollziehbar und dürfen nicht gegen das geltende Recht verstoßen. Zum Beispiel ist der Wunsch, im eigenen Garten bestattet zu werden, von den Totenfürsorgeberechtigten in Deutschland nicht umsetzbar. Oftmals scheitert die Umsetzung der Anweisungen aber auch an den finanziellen Mitteln.

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