Lexikon

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Vorsorgevollmacht
Nach deutschem Recht bevollmächtigt eine Person im Falle einer Notsituation eine andere Person mit einer Vorsorgevollmacht alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Damit wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen. das bedeutet, dass er Entscheidungen an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers treffen kann. Voraussetzung für eine Vorsorgevollmacht sollte immer das uneingeschränkte Vertrauen zum Bevollmächtigten sein. Die entsprechende Rechtsgrundlage dazu liefert der § 164 ff. BGB.
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