Schenkung

Juristisch betrachtet ist die Schenkung eine unentgeldliche Zuwendung aus dem eigenen Vermögen an jemand anderen. Eine Schenkung erfolgt in beiderseitigem Einvernehmen (§516 Abs. 1 BGB).

Schenken und Beschenkt werden ist in der Regel etwas Schönes. Es kann im Falle des Ablebens aber ganz schnell kompliziert werden. Denn eine Schenkung ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Es gibt jemanden, der schenkt, und jemanden, der das Geschenk annimmt. Damit kommt im Prinzip ein Vertrag zustande. Dieser Vertrag ist allerdings nur einseitig verpflichtend, da nur der Schenkende seine Leistung erfüllen muss.

Notarielle Beurkundung

Wie in vielen Rechtsgeschäften ist auch bei der Schenkung eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich – allerdings nur für das Schenkungsversprechen, also die Willenserklärung des Schenkenden. Wird dieses Formerfordernis zu Lebzeiten nicht eingehalten, kann ein Formmangel vorliegen (vgl. §518 BGB). Im schlimmsten Fall sind die Schenkung und die spätere Übereignung von Vermögen unwirksam. Allerdings kann „(...) der Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden. Das heißt, eine Beurkundung eines Notars ist etwa dann nicht mehr erforderlich, wenn das Geschenk bereits übereignet wurde. Ein vor der Übergabe geschlossener Schenkungsvertrag wird damit nachträglich wirksam“ {Quelle: Wikipedia}.

Der Schenkungsvertrag selbst kann zwischen den Parteien ohne notariellen Beistand aufgesetzt werden. Es empfiehlt sich aber stets, einen fachkundigen Anwalt zurate zu ziehen. Eine Schenkung kann mit einer Auflage an den Beschenkten verbunden sein.

Rückforderung der Schenkung möglich?

Eine Rückforderung ist in einigen, wenigen Fällen innerhalb eines Jahres möglich (§532 BGB). Dazu gehört der Tatbestand der schweren Verfehlung des Beschenkten oder auch dessen nahen Angehörigen gegenüber dem Schenkenden. Im Volksmund wird von Undankbarkeit gesprochen. Mögliche Verfehlungen sind z.B. Bedrohung von Leib und Seele, schwere Beleidigung, Körperverletzung und Misshandlung oder grundlose Strafanzeigen. Die Schwere der Verfehlung stellt ein Gericht fest, wobei das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenken eine untergeordnete Rolle spielt. Machen pflegebedürftige Menschen Geschenke an das Pflegepersonal, so können die Geschenke sämtlich zurück gefordert werden. Auch hier gibt es eine Ausnahme: Bei der Rückforderung darf kein besonderes Opfer seitens des Pflegepersonals vorliegen. Ob und wann ein Opfer vorliegt, klärt das Gericht.

Verarmung des Schenkenden

Ein in der Praxis nicht selten vorkommender Fall, ist die Verarmung des Schenkenden. Das geschieht meist durch die Pflegebedürftigkeit aufgrund von Alter, Krankheit oder Unfall. Reicht das Einkommen oder das Vermögen nicht aus, um die Pflegekosten zu decken, so ist der Schenkende auf das angewiesen, was eigentlich verschenkt werden sollte oder schon verschenkt wurde.

Generell gilt: Ist eine Person pflegebedürftig und verfügt nicht über die dafür notwendigen Mittel, so muss das Sozialamt die Kosten tragen. Nicht selten zeigt sich aber, dass betroffene Personen vor ihrer Pflegebedürftigkeit Vermögensgegenstände verschenkt haben. Möchte nun der Schenkende Sozialhilfe beantragen, müssen die Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückgefordert werden. Das gilt nicht nur für Geldvermögen, sondern auch für Immobilien und Wertgegenstände.

Schenkungsverbot

Es gibt nur wenige Situationen, in denen das Schenken wirklich verboten ist. Zum Beispiel dürfen gesetzliche Vertreter nicht das Vermögen der von ihnen betreuten Personen verschenken. Unter „gesetzliche Vertreter“ versteht man Eltern minderjähriger Kinder, einen Vormund oder einen rechtlichen Betreuer. Allerdings gibt es auch hier eine Ausnahme: Sie dürfen dann eine Schenkung vornehmen, wenn einer sittlichen Pflicht* entsprochen wird. Und genau hier können die Schwierigkeiten beginnen. Denn erstens ist die Bedeutung des Begriffs „sittliche Pflicht“ juristisch abhängig von den Umständen und muss im Einzelnen definiert werden. Zweitens ist eine Rückforderung einer Schenkung unmöglich, wenn sie einer sittlichen Pflicht entsprochen hat. Für Klarheit kann nur eine ausführliche Rechtsberatung bei einem Anwalt sorgen.
*Unter dem Begriff „sittliche Pflicht“ versteht man im Zivilrecht eine Pflicht, auf die kein Rechtsanspruch besteht, wie z.B. Unterhaltspflicht. Allerdings werden sittliche Pflichten von der Gesellschaft als üblich erwartet und lösen damit einen gewissen Zwang aus: Zum Beispiel ein Geschenk der Paten zur Konfirmation.

Hinweis: Keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (RBRG)
von: Michael Kraus-Schartner, 20.03.2012

Einige Funktionen, Programme und Services sind nicht in allen Ländern verfügbar. Nähere Informationen sind auf Anfrage jederzeit erhältlich. Änderungen an Funktionen, Inhalten, Programmen, Services, Verfügbarkeit und den Preisen sind vorbehalten.