Steuern

Die deutsche Steuergesetzgebung ist, wie die meisten aus eigener Erfahrung wissen, sehr kompliziert. Es gibt eine Reihe von Steuern – allem voran die Erbschaftssteuer die im Todesfall eine wichtige Rolle spielen.

Im Todesfall wird das Finanzamt von Banken, Bausparkassen, Versicherungen und anderen Instituten genau über die vorhandenen Vermögenswerte informiert. Das gilt auch für die bis zum Todestag anfallenden Zinsen von Guthaben und die Wertermittlung von Aktien und anderen Wertpapieren. Auch der Immobilienbesitz wird – wenn nicht bereits zu Lebzeiten geschehen – an das Finanzamt gemeldet. Experten sind sich einig, dass das Finanzamt zu kaum einem anderen Zeitpunkt derart gut über Vermögens- und Einkommensverhältnisse unterrichtet ist als im Todesfall.
War der Verstorbene Inhaber oder Teilhaber eines Unternehmens, ist eine umfassende Beratung durch einen Fachanwalt zwingend erforderlich.

Steuererklärung

Eine Steuererklärung ist in den meisten Fällen auch nach dem Tod notwendig. Wurde der Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt, so muss am Ende des Jahres eine ganz normale Steuererklärung abgegeben werden. Das Finanzamt berechnet die Steuerlast so, als wäre das Ehepaar das gesamte Jahr und das Folgejahr verheiratet gewesen (§32a Abs. 6 Nr. 1 EStG).
Werden die vorhandenen Vermögenswerte einem oder mehreren Erben hinterlassen, muss für den Verstorbenen eine Steuererklärung verfasst werden. Der vom Finanzamt geforderte Zeitraum ist vom Jahresanfang bis zum Todestag. Fallen zusätzlich Einkünfte über den Todestag hinaus an, ist eine Feststellungserklärung notwendig. Für diese Feststellungserklärung gibt es gesonderte Formulare, die denen der Einkommenssteuererklärung sehr ähnlich sehen. In ihnen werden die Einkünfte bzw. die Verluste eingetragen und festgestellt. Ist ein zusätzliches Vermögen vorhanden, wird das Geld auf die Erben verteilt. Die Erben wiederum sind verpflichtet, dieses Geld in ihrer Steuererklärung anzugeben.

Bei der Durchsicht der persönlichen Sachen des Verstorbenen ist es also sehr wichtig, auf steuerlich relevante Unterlagen, Belege und Quittungen zu achten und diese aufzuheben. Genauso wichtig ist die rechtzeitige Benachrichtigung der Banken, Geldinstitute und Versicherungen. Lassen Sie sich von allen Mitteilungen an das Finanzamt eine Kopie geben, sofern Ihnen diese nicht automatisch zu gesendet werden. Bei Kapitalerträgen werden der Solidaritätsbeitrag sowie die angefallene Zinsabschlagsteuer auf die Zeit vor und nach dem Todestag aufgeteilt.

Es kann sein, dass der Verstorbene eine Steuerrückzahlung erhält. Das ist nicht ungewöhnlich, da die kompletten Freibeträge ungekürzt mit in die Berechnung einfließen. Damit sinkt automatisch die Steuerlast.

Erbschaftssteuer

Eines vorweg: Die Erbschaftssteuer ist sehr kompliziert, da es verschiedene Steuertarife und Befreiungen gibt. Dennoch möchten wir die wichtigsten Punkte herausgreifen und erklären. Darüber hinaus unterscheiden sich die Regelungen der Erbschaftssteuer ganz erheblich in den einzelnen Ländern Europas.
Grundsätzlich ist die Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf das geerbte Vermögen bzw. auf eine Steuer auf das Geschenkte bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden. Die Erbschaftsteuer wird nicht auf den gesamten Nachlass berechnet, sondern auf das jeweils an den Erben übertragende Vermögen.

Auf was wird Erbschaftssteuer erhoben (vgl. Wikipedia)?
  • Der Erbschaftsteuer, ebenso wie der Schenkungsteuer, unterliegen nach §1 Abs. 1 ErbStG
  • Erwerb von Todes wegen (z.B. Erbschaft, Vermächtnis)
  • die Schenkungen unter Lebenden
  • die Zweckzuwendungen
  • das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren als Erbersatzsteuer (Steuerklasse I, Freibetrag 800.000 €), gleiches gilt für einen Verein, der einen entsprechenden Zweck verfolgt

Freibeträge gibt es bei Erbschaftsteuer natürlich auch. Dabei steht jedem unbeschränkt steuerpflichtigen Erben nach §2 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG und dem Beschenkten nach §16 ErbStG ein persönlicher Freibetrag zu. Der Schenkungsfreibetrag kann allerdings nur alle 10 Jahre erneut genutzt werden.

Für beschränkt steuerpflichtige Erben gelten die Freibeträge (noch) nicht. Beschränkt steuerpflichtige Erben sind diejenigen, bei denen weder der Erblasser bzw. Schenker noch der Erwerber in Deutschland wohnen und auch nicht innerhalb der letzten fünf Jahre dort gewohnt haben bzw. es sich bei dem Erwerb um inländisches Vermögen handelt (§2 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG).

Die Höhe der Freibeträge betragen für:
  • den Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 EUR
  • jedes Kind bzw. Stiefkind: 400.000 EUR
  • jedes Kind eines verstorbenen Kindes bzw. Stiefkindes: 400.000 EUR
  • jedes Kind eines lebenden Kindes bzw. Stiefkindes: 200.000 EUR
  • jede sonstige Person aus Steuerklasse I: 100.000 EUR
  • jede Person aus Steuerklasse II oder III: 20.000 EUR

Darüber hinaus gewährt das Recht der Erbschaftssteuer den überlebenden Ehegatten und Lebenspartnern sowie den Kindern einen besonderen Versorgungsfreibetrag. Allerdings ist dieser Freibetrag um den Barwert erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge zu kürzen, wie z.B. Renten oder betriebliche Altersversorgungen.

Die Höhe der Versorgungsfreibetrag betragen für
  • Ehegatte und Lebenspartner:  256.000 EUR
  • Kind bis zu 5 Jahren: 52.000 EUR
  • Kind von mehr als 5 bis 10 Jahren: 41.000 EUR
  • Kind von mehr als 10 bis 15 Jahren: 30.700 EUR
  • Kind von mehr als 15 bis 20 Jahren: 20.500 EUR
  • Kind von mehr als 20 bis 27 Jahren: 10.300 EUR
  • Ab dem 27. Geburtstag haben erbende Kinder keinen Versorgungsfreibetrag mehr

Hinweis: Keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (RBRG)
von: Michael Kraus-Schartner, 20.03.2012

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