16. September 2014
Wie oft haben wir es in Filmen und Krimiserien gesehen, dass sich jemand über einen leblosen Körper beugt, den Puls fühlt und daraufhin den
Tod feststellt. Das allein reicht nicht. Denn ob ein Mensch wirklich tot ist, kann nur ein Arzt feststellen. Daraufhin stellt dieser einen
Totenschein aus, der aus fünf Blättern besteht. In Niedersachsen wird der
Totenschein sowohl an das Gesundheitsamt, Landesamt für Statistik und Standesamt gesendet. Eine weitere Bescheinigung erhält das
Krematorium, sofern eine Feuerbestattung erfolgen soll. Das fünfte Exemplar behält der ausstellende Arzt. Im Falle eines unnatürlichen Todes geht die Bescheinigung erst an die Rechtsmedizin und anschließend an die Staatsanwaltschaft, bevor eine Freigabe zur
Bestattung erteilt und die Urkunde an das Standesamt gesendet wird.
5 Blätter - 2 Umschläge
Die fünf Exemplare der Todesbescheinigung werden auf zwei Briefumschläge verteilt - einen so genannten vertraulichen und einen nichtvertraulichen Teil. Im nichtvertraulichen Teil des
Totenscheins werden durch den Arzt folgenden Angaben gemacht:
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Personenangaben
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Vor- und Nachname, Geschlecht
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Wohnadresse
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Geburtstag und Ort
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Zuletzt behandelnder Arzt
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Sterbezeitpunkt und Ort
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Durch wen identifiziert
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Warnhinweise (z. B. Infektionsgefahr)
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Todesart (natürlich, nicht natürlich (Tötung oder Suizid) oder ungeklärt)
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Angaben vom Arzt und Unterschrift
Im vertraulichen Teil des
Totenschein finden sich folgende ergänzende Angaben
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Sichere Zeichen des Todes (Totenstarre, Totenflecke oder Fäulnis)
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Todesursache mit Unterteilung
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Unmittelbare Todesursache als Folge von ..
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Klassifikation der Todesursache
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Entscheidungsgründe für die Todesart
Der nichtvertrauliche Teil des Leichenschauscheins und die in ihm beurkundeten Feststellungen sind Grundlage für Entscheidungen von Standesbeamten zur Beurkundung des Sterbefalls (auch für Bestattungsfristverlängerungen und -verkürzungen) und die Ausstellung einer
Sterbeurkunde. Daneben wird der
Totenschein auch für die Bevölkerungsstatistik, namentlich die Todesursachenstatistik, ausgewertet. Durch abweichende Regelungen in den einzelnen Bundesländern kann die Verwendung des vertraulichen Teils variieren.
Unnatürlicher Tod
In der "Verordnung über die Todesbescheinigung (TbVO)" in der Fassung vom 5. Juni 2009, ist zum Thema "unnatürlicher
Tod" zu lesen: "Besteht von vornherein ein Anhaltspunkt für einen nicht natürlichen
Tod oder kann die Ärztin oder der Arzt die verstorbene Person in angemessener Zeit nicht identifizieren, so ist sie oder er verpflichtet, unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen (Meldepflicht). Dann ist von der
Leichenschau Abstand zu nehmen und bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft darauf hinzuwirken, dass keine Veränderungen an der
Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden (§ 4 Abs. 4 BestattG)."
Eine Ansicht des
Totenschein kann
hier heruntergeladen (PDF 1,8 MB) werden.
Mit dem
Totenschein wird beim Standesamt die
Sterbeurkunde beantrag.
Mehr dazu lesen Sie in unserem
Ratgeber