Wer trägt die Kosten?

Ein Todesfall verursacht unweigerlich Kosten. Die Bestattung nimmt dabei den größten Anteil ein. Aber wer trägt eigentlich die Kosten? Gibt es eine grundsätzliche Verpflichtung?

In der Theorie ist es ganz einfach: Hinterlässt der Verstorbenen kein Vermögen oder ist kein Bestattungsvorsorgevertrag vorhanden, sind die Kosten für die Bestattung und sämtliche Formalitäten von den Erben zu bezahlen.

Oftmals kümmern sich aber nicht die Erben, sondern die andere Personen, auch Totenfürsorgeberechtigte genannt, um die dringlichen Angelegenheiten. Auch in diesem Fall bleiben die Erben verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.

Weiß der Totenfürsorgeberechtigte, dass er nicht gleichzeitig auch Erbe ist, sollte er die Bestattung und alle weiteren Maßnahmen im Auftrag der Erben veranlassen. Alle Rechnungen vom Bestatter und Gebührenbescheide von der Gemeinde werden dann direkt an die Erben gestellt. Ansonsten kann der Totenfürsorgeberechtigte auch den Ersatz seiner finanziellen Aufwendungen von den Erben verlangen. Ein solcher Anspruch wird aber leider viel zu oft erst mit Hilfe des Gerichts durchgesetzt. Insofern lassen sich auch hier viele Streitigkeiten vermeiden, wenn die Erben von vorne herein finanziell in Anspruch genommen werden.

Müssen Kinder auf jeden Fall zahlen?

Grundsätzlich sind die Kinder verpflichtet, die Bestattung Ihrer Eltern zu bezahlen. Das gilt auch, wenn es keinen Kontakt zwischen ihnen gab oder von den Elternteilen kein Unterhalt gezahlt worden ist (Az. AN 4 K 06.3544, Verwaltungsgericht Anbach und Az 4 ZB 07.2815, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof). Denn ungeachtet dieses Umstandes geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Kinder dem Verstorbenen näher gestanden haben als es die Allgemeinheit tat. Unter den Begriff Allgemeinheit fällt auch der jeweilige Lebensgefährte des Verstorbenen.

Als Ausnahme gilt: Wurde den Eltern das Sorgerecht wegen Misshandlung oder Verwahrlosung entzogen, werden die Kindern nicht zur Zahlung verpflichtet (Az 1 A 539/05, Verwaltungsgericht Stade).

Sind Enkel zahlungspflichtig?

Enkel können zu der Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der oder die Enkel die einzigen nahe Angehörige des Verstorbenen sind. Das entschied das Verwaltungsgericht Stade (Az 1 A 681/03).

Sind Nichten und Neffen zahlungspflichtig?

Nichten und Neffen gehören rechtlich gesehen nicht zu den nahen Angehörigen – auch wenn sie Erben 2. Ordnung sind. Entsprechend müssen sie die Bestattung ihres Onkels oder ihrer Tante nicht übernehmen. Das entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg und wurde in seiner Auffassung vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bestätigt (Az 8 ME 227/04). Dieser Beschluss gilt in allen deutschen Bundesländern, auch wenn mitunter andere Regelungen existieren.

Hinweis: Keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (RBRG)
von: Michael Kraus-Schartner, 20.03.2012

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