Testament

Auch am Ende des Lebens sollte jeder sein gutes Recht bekommen. Das  Verfassen eines Testaments ist sinnvoll. Vor allem dann, wenn man es nicht dem Gesetzgeber überlassen will, wie das eigene Erbe aufgeteilt werden soll. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, seinen letzten Willen zu äußern.

Das Testament

Daß das Testament ein Bestandteil des Erbrechts ist, muss das Original umgehend dem Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen überbracht werden. In diesem Fall übernimmt das Amtsgericht die Aufgaben des Nachlassgerichts. Bei notarieller Beglaubigung ist der Name und die Anschrift des Notars dem Amtgericht zu nennen.

Stichwort Notar: Immer wieder entstehen Erbstreitigkeiten unter den Hinterbliebenen. Oftmals wird hierbei die Echtheit des Testaments angezweifelt oder auch die Zurechnungsfähigkeit des Verstorbenen zum Zeitpunkt der Niederschrift. Oder es werden mehrere Fassungen gefunden, deren Entstehungsdaten nicht eindeutig sind. Daher ist es sinnvoll, das Testament zumindest von einem Notar beglaubigen zu lassen.

Je nach Vermögenswerte und Familienkonstellation ist die Erstellung des Testaments durch einen Notar angemessen. So vermeiden Sie unklare oder widersprüchliche Formulierungen und die daraus entstehenden negativen Folgen. Erfragen Sie aber unbedingt im Vorfeld das dafür fällige Honorar. Trotz einer bundeseinheitliche Gebührenordnung können die dafür erhobenen Beträge stark differieren. Die Gebührenvereinbarung richtet sich oftmals nach dem Wert des Vermögens und den Leistungen, die der Notar zusätzlich erbringen soll, wie z.B. Aufbewahrung, Verwaltung oder Vollstreckung.

Da das Testament meist erst nach der Bestattung verlesen wird, geeignet es nicht, die eigenen Wünsche für die Trauerfeier zu äußern. Vorlagen für Testamente finden Sie unter folgenden Links (bitte beachten Sie, dass einige Vorlagen kostenpflichtig sind):
Es ist immer ratsam, die letztwillige Verfügung eindeutig zu formulieren. Will man den Angehörigen spätere Missverständnisse ersparen, sind einige Dinge zu beachten. Im Folgenden stellen wir die Wichtigsten vor.

Handschriftliches Testament

Die letztwillige Verfügung, wie das Testament im Juristendeutsch heißt, sollte immer handschriftlich verfasst sein. Das gilt von der ersten bis zur letzten Zeile. Darüber hinaus ist eine eigenhändige Unterschrift notwendig. Ausdrucke – aus Computer und Schreibmaschine – als auch Tonbandaufnahmen verlieren dagegen ihre Gültigkeit. Allerdings steht nirgendwo geschrieben, dass ein Testament mit vollem Namen unterschrieben werden muss oder, dass es Datum und Ort enthalten sein muss. Das ist aber ratsam, um bei mehreren Testamenten, die richtige zeitliche Reihenfolge bestimmen zu können. Es gilt immer das zeitlich letzte erstellt Testament.
Wer als Erbe eingesetzt wird, bleibt dem Verfasser völlig freigestellt. Allerdings gibt es eine gesetzliche Erbfolge (Link). Demnach steht den Kindern immer ein Pflichtteil zu und in der Regel auch dem Ehegatten – sofern zum Zeitpunkt des Todes eine ungeschiedene Ehe als Zugewinngemeinschaft besteht. Die Erbfolge muss nicht zwingend beachtet werden.

Es ist weiterhin ratsam, dem Testament eine Auflistung der Vermögendwerte beizufügen. Das gilt auch für Schulden, die auch vererbt werden können. Erbberechtigte dürfen das Erbe auch ausschlagen. Dies geht nach bestimmten gesetzlichen Regeln und muss beim Nachlassgericht schriftlich erklären.  Für die Entscheidung haben die Hinterbliebenen sechs Wochen Zeit.

Öffentliches Testament
Das öffentliche Testament wird in der Regel in zwei verschiedenen Formen verfasst. Entweder wird die letztwillige Verfügung vom Notar schriftlich aufgenommen oder dem Notar in schriftlicher Form (offen oder geschlossen) übergeben. Im ersten Fall kann der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen durch Laut- oder Zeichensprache diktieren. In diesem Fall sind die Testamente notariell beglaubigt und gelten auch, wenn sie maschinengeschrieben sind. Übergibt der Erblasser sein Testament dem Notar, muss der Notar nicht zwingend den Inhalt kennen. Auch dann sind am Computer oder der Schreibmaschine geschriebene Willenserklärungen zulässig.

Grundsätzlich ist der Notar angehalten, den Erblasser juristisch zu beraten und das Testament eindeutig zu formulieren. Um die Unwirksamkeit der Erklärung auszuschließen, ist der Notar verpflichtet, die Testier- und Geschäftsfähigkeit des Erblassers zu beglaubigen. Im Zweifelsfall sollte ein entsprechend ausgebildeter Arzt konsultiert werden. Auf Wunsch des Erblassers können auch zwei Zeugen hinzugezogen werden.
Der Vorteil des öffentlichen Testaments ist seine Fälschungssicherheit durch die notarielle Beglaubigung. Auch kann es nicht verloren gehen. Der Nachteil des öffentlichen Testaments sind die damit verbundenen Kosten. Diese richten sich nach dem Vermögen des Erblassers und können bis zu 10.000 Euro betragen. Allerdings erkennen einige Institute, wie z.B. Banken, das öffentliche Testament auch als Ersatz für den Erbschein an.

Ehegatten- oder gemeinschaftliches Testament


Erstellung eines Testaments

Ein Testament zu erstellen, ist recht einfach. Dennoch sollte es wohl überlegt sein. Grundsätzlich können zu Lebzeiten so viele Testamente geschrieben werden, wie man will. Ratsam ist allerdings, die nicht mehr aktuellen Willenserklärungen zu vernichten. So können von vorne herein Missverständnisse und Unstimmigkeiten vermieden werden. Im Zweifel ist eine Beratung vom Rechtsanwalt oder Notar zu empfehlen.

Um die Gültigkeit des Testaments zu gewährleisten sollte es:
  • eigenhändig und handschriftlich aufgesetzt sein
  • unmissverständlich und klar formuliert verfasst sein
  • eigenhändig unterschrieben sein.
Darüber hinaus sollte das Testament folgende zwar nicht gesetzlich notwendige, aber sinnvolle Zusätze enthalten:
  • Das Schriftstück sollte zu Beginn des Textes eines der Wörter „Testament“, „Letztwillige Verfügung“ oder „Letzter Wille“ wiedergeben.
  • Ort und Datum sollten ebenfalls zur leichteren zeitlichen Einordnung auf dem Schriftstück erscheinen.

Anfechtung eines Testaments

Sind die Erbberechtigten bzw. die Hinterbliebenen mit den Festlegungen im Testament nicht einverstanden, so bleibt es ihnen frei, diese anzufechten. Häufige Gründe für die Anfechtung sind vermeintliche Ungerechtigkeiten, Übervorteilungen, Aberkennung eines Pflichtteils, Wandel des Erbteils oder der Zweifel, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Verfassens des Testaments nicht mehr testier- und geschäftsfähig war – also nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte. Auch Habgier, Neid und Missgunst sind regelmäßig Auslöser für erbrechtliche Auseinandersetzungen.

Nicht selten entstehen durch die Anfechtung eines Testaments langwierige Erbstreitigkeiten.  Bevor ein Testament angefochten wird, sollten die Beteiligten das Gespräch suchen. Im besten Fall wird ein gemeinsamer Anwalt oder Mediator dazu gezogen. So können Konflikte und im Weiteren teuere und langwierige Prozesse vermieden werden.

Kosten für ein Testament
Das eigenhändige Schreiben kostet erst einmal nichts. Soll ein Anwalt oder Notar zur Beratung oder zum Aufsetzen eines Testaments aufgesucht werden, lassen sich die Kosten vorab Erfahrung bringen. Anwälte und Notare rechnen nach der Gebührenordnung ab. Allerdings richtet sich die Gebührenvereinbarung nach der Höhe des zu vererbenden Vermögens. Daher lässt sich die Vergütung im Einzelfall auch gesondert vereinbaren. Auf alle Fälle sollten die anfallenden Kosten schriftlich festgehalten werden.

Erbfolge

Sind weder Testament oder Erbvertrag vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese bezieht sich sowohl auf natürliche als auch juristische Personen. Erbberechtigt sind in Deutschland natürliche Personen in dieser Reihenfolge:
  • Ehegatte
  • 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, also eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder, Enkel und Urenkel
  • 2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten, Großneffen und –nichten
  • 3. Ordnung: Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen
  • 4. Ordnung: Urgroßeltern und Großonkel und Großtanten
  • 5. Ordnung: entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge
Juristische Personen sind ebenfalls erbberechtigt. Dabei handelt es sich um eine Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig sind. Das können z.B. Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften oder Genossenschaften sein.
von: Michael Kraus-Schartner, 20.03.2012

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