Rente

Das Thema Rente ist im Todesfall sehr wichtig. Zum einen muss eine rechtzeitige Abmeldung beim jeweiligen Versicherungträger erfolgen. Zum anderen geht es um die Rente, die den Hinterbliebenen zusteht bzw. zustehen kann. In beiden Fällen ist der Rentenversicherungsträger des Verstorbenen zuständig.

Hat der verstorbene Lebenspartner oder das verstorbene Elternteil eine Rente bezogen, dann sollte der Versicherungsträger schnellstmöglich informiert werden. Das kann die Deutsche Rentenversicherung sein, aber auch Versicherungsunternehmen, die Betriebsrenten oder Privatrenten auszahlen. In den allermeisten Fällen erlischt mit dem Tod der Anspruch auf die Leistung. Damit die Hinterbliebenen weiter versorgt bleiben, sieht der Gesetzgeber verschiedene Renten vor.

Witwen- und Witwerrente

Die im Volksmund nur Witwenrente genannte Hinterbliebenenversorgung ist eine gesetzliche Rente. Gleichgeschlechtliche Paare haben seit dem Jahr 2005 ebenfalls einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Sie soll die Hinterbliebenen zum einen vor der Bedürftigkeit schützen. Das heißt, der überlebende Partner bekommt eine staatliche Unterstützung, wenn er aufgrund der eigenen Erwerbsbiografie nicht selbst ausreichend versorgt ist. Zum anderen soll der gewohnte Lebensstandard beibehalten werden.

Allerdings hat der Gesetzgeber eine Hürde eingebaut, um den Missbrauch zu verhindern: Paare müssen mindestens ein Jahr verheiratet sein, damit der überlebende Partner ein Recht auf staatliche Versorgung hat. Stirbt dagegen der Partner überraschend, z.B. durch einen Unfall, wird die Hinterbliebenenrente gezahlt, auch wenn die Ehe weniger als ein Jahr bestanden hat.

Die Witwenrente beträgt in Deutschland in den ersten drei Monaten 100% der Leistung, die der Verstorbene bezogen hat. Danach unterscheidet man in die große und die kleine Witwenrente.

Die kleine Witwenrente erhalten die, denen der Staat einen größeren Beitrag zum eigenen Unterhalt zumutet. Sie beträgt etwa 25% der Versichertenrente. Zudem ist die kleine Witwenrente nur auf 2 Jahre begrenzt.

Die große Witwenrente beträgt etwa 55% der Summe, die der Verstorbene bekommen hatte. Dabei muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein. Der/die Hinterbliebene muss
  • das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben
  • erwerbsgemindert sind
  • ein oder mehrere minderjährige waisenrentenberechtigte Kinder erziehen
  • ein behindertes Kind in häuslicher Pflege haben.

Aber Achtung: Das Informationsportal soziale Altersvorsorge schreibt auf ihrer Seite:
Die Witwenrente fällt bei Wiederheirat mit Ablauf des Monats der Eheschließung weg. Bei der Wiederheirat wird die Berechtigte
  • einer großen Witwenrente mit dem 24-fachen Monatsbetrag der Rente,
  • einer kleinen Witwenrente mit den bis zum Ende der ursprünglichen Befristung zustehenden Beträge abgefunden.
Eine Witwenrente, die wegen Heirat weggefallen ist, kann wieder aufleben, wenn die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird (Rente nach dem vorletzten Ehegatten). Bei einer nochmaligen Heirat entfällt diese Rente endgültig. Sie kann dann auch nicht mehr wieder aufleben. (Quelle: www.rententips.de)

Waisenrente

Minderjährige Kinder, einen oder beide Elternteile verlieren, haben ein Recht auf Waisenrente. Waisenrentenberechtigt sind leibliche und adoptierte Kinder. Außerehelich geborene Kinder sind nur berechtigt, wenn die Vaterschaft anerkannt oder richterlich festgestellt wurde. Stief- und Pflegekinder sowie Enkelkinder und Geschwister sind ihnen gleichgestellt, wenn sie in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

Die Höhe der Halbwaisenrente beträgt vereinfacht etwa rund 10% und die Vollwaisenrente rund 20% der Rente des Versicherten. Je nach Rechenmodell kann die Waisenrente aber auch doppelt so hoch ausfallen. Die Höhe der Waisenrente richtet sich nach den Zeiten des Versicherten, bei dem sich der höchste Betrag ergibt. Im Fall einer Vollwaisenrente liegen die Zeiten der beiden Versicherten mit den höchsten Renten zugrunde.

Die Waisenrente wird in der Regel bis zum 18. Lebensjahr. Ein darüber hinaus gehender Bezug ist möglich, wenn sich die Waise in einer Ausbildung befindet, zur Schule geht oder sich im Erststudium befindet.

Darüber hinaus gibt eine Reihe von gesetzlichen Regelungen, die im konkreten Fall beachtet werden sollten.

Hinweis: Keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (RBRG)
von: Michael Kraus-Schartner, 20.03.2012

Einige Funktionen, Programme und Services sind nicht in allen Ländern verfügbar. Nähere Informationen sind auf Anfrage jederzeit erhältlich. Änderungen an Funktionen, Inhalten, Programmen, Services, Verfügbarkeit und den Preisen sind vorbehalten.