Die Unterschiede bei den Gebühren ergeben sich zum einen aus der unterschiedlichen Finanzkraft der öffentlichen Haushalte. Zum anderen variieren die Unterhaltungskosten der Friedhöfe erheblich. Wald- und Parkfriedhöfe sind deutlich teurer als Friedhöfe mit dicht aneinander liegenden Gräbern. Darüber hinaus verursachen sehr steinige oder moorige Bodenverhältnisse sowie Hanglagen höhere Kosten als humusreiche oder sandige Böden bzw. Bestattungen auf dem Flachland. Entsprechend der Bodenverhältnisse können auch die Ruhefristen von einander abweichen. Ferner verursachen die einzelnen Grabarten auch unterschiedlich hohe Kosten.
Während einige Gemeinden und Städte die Friedhöfe ausschließlich über die Gebühren finanzieren, erhalten andere Friedhofsverwaltungen einen Zuschuss aus dem öffentlichen Haushalt. Das mindert zusätzlich die Gebühren.
Gebühren: Ein Labyrinth?
Eine generelle Aussage, wie sich die Gebühren zusammensetzen gibt es nicht – zumal die Einzelleistungen nach der
Grab- und
Bestattungsart variieren können. Allerdings wird der Großteil der Gebühren nur einmal gezahlt. Dennoch erheben einige Friedhofsverwaltungen laufende jährliche Gebühren.
Die hauptsächlichsten Gebühren werden erhoben für:
- die Nutzung der Grabstätte
- die Beisetzung
- die Genehmigung des Grabmals
- die Benutzung von Einrichtungen der Friedhöfe, wie z.B. Trauerhalle
Die Gebühren im Detail
Die oben genannten Gebühren sind im Prinzip Kostenblöcke, die wiederum einzelne Leistungen beinhalten. Nicht jede Leistung wird immer in Anspruch genommen. Das richtet sich nach
Bestattungsart und nach den eigenen Wünschen. Im Detail können die Gebühren wie folgt dargestellt werden:
Grabnutzungsgebühr
- Einmalige Zahlung bei Erwerb des Nutzungsrechts
- Grabnutzungsgebühr Zahlung pro Jahr und/oder Quadratmeter
- Kombination aus Einmalzahlung und Jahresgebühr
Beisetzung und Grabbereitung
- Annahme des Sargs
- Kremation inklusive Urnenkapsel
- Überführung der Urne zum Friedhof
- Überführung der Urne auf einen anderen Friedhof
- Aufbewahrung der Urne über den normalen Zeitraum hinaus (pro Tag)
- Urnenannahme nach der Kremation aus einer auswärtigen Region
- Nutzung des Sezierraumes
- Bereitung der Erd-/Urnengrabstelle
- Bereitung der Erd-/Urnengrabstelle als Tiefengrabstätte
- Sargträger (sofern es sich um Stadtangestellte handelt)
- Beaufsichtigung fremder Sargträger
- Ausschmückung der Grabstelle mit Plastikmatten
- Ausschmückung der Grabstelle mit Tannenreisig
- Bereitstellung von Wurfgrün
- Bereitstellung von Wurfsträußen
- Benutzung eines Transportwagens
- Benutzung des Kranzwagens
- Grab-Schließung durch Fremdpersonen
- Beisetzung von Totgeburten
- Beisetzung in einer Gruft, Wand, Nische, Grabkammer
- Zuschläge durch außerordentliche Zeiten (z.B. nach Dienstschluss, Samstags, Feiertags)
Kühlhaus
- Aufbewahrung im Kühlhauses pro Tag
- Aufstellung von Kerzen (pro Stück)
- Grünschmuck
Trauerhalle
- Nutzung der Trauerhalle
- Aufstellung von Kerzen (pro Stück)
- Grünschmuck
- Aufbahren des Sargs
- Aufbahren der Urne
- Nutzung des Trauerraums für Urnenbeisetzungen
- Nutzung der Orgel
- Organist
- Glockengeläut
Friedhofsgebühren
- Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr
- Grabmalgenehmigungsgebühr
- Genehmigung der Beisetzung oder Verstreuung von Totenasche außerhalb von öffentlichen Friedhöfen
- Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende
Rechtliches zu den Gebühren
Rechnungsempfänger für die Gebühren ist derjenige, in deren Auftrag das
Bestattungsinstitut tätig geworden ist. Angehörige unterschreiben dazu eine so genannte
Gebührenübernahmeerklärung. Erst wenn dieses Dokument vorhanden ist, kann die Friedhofsverwaltung ihre Arbeit aufnehmen.
Es ist übrigens nicht zulässig, wenn die Friedhofsverwaltung unterschiedliche Gebühren in Einheitsgebühren zusammenfassen. Auch wenn es hier und da als gängige Praxis gilt, verschiedene Leistungen in Leistungsblöcken zusammenzufassen, entspricht das nicht dem geltenden Recht. Alle Leistungen müssen einzeln aufgeführt und mit den entsprechenden einzelnen Gebühren auch ausgewiesen werden. Konkret bedeutet das, dass nur tatsächlich erbrachte Dienstleistung oder Gebühren für die Benutzung einer Einrichtung oder Anlage in Rechnung gestellt werden dürfen. Nicht in Anspruch genommene Leistungen dürfen also auch nicht berechnet werden. Die Kostenaufstellung sollte also in jedem Fall genau geprüft werden.
Wie bei jedem Gebührenbescheid kann auch gegen die Gebühren durch die Friedhofsverwaltung Einspruch erhoben werden. Dieses muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wurde allerdings das Widerspruchsverfahren abgeschafft. Innerhalb eines Monats muss hier Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.