Zu Lebzeiten hat jeder das Recht, über sein Hab und gut zu bestimmen. Liegt dies in schriftlicher Form vor, dann nennt man dies Testament oder „letzter Wille“. Das Testament regelt den Erbfall – vor allem dann, wenn der Verstorbene eine andere Erbfolge bevorzugt als es die gesetzliche bestimmt.
Da das
Testament ein Bestandteil des Erbrechts ist, muss das Original umgehend dem Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen überbracht werden. In diesem Fall übernimmt das Amtsgericht die Aufgaben des Nachlassgerichts. Bei notarieller Beglaubigung ist der Name und die Anschrift des Notars dem Amtgericht zu nennen.
Stichwort Notar: Immer wieder entstehen Erbstreitigkeiten unter den Hinterbliebenen. Oftmals wird hierbei die Echtheit des Testaments angezweifelt oder auch die Zurechnungsfähigkeit des Verstorbenen zum Zeitpunkt der Niederschrift. Oder es werden mehrere Fassungen gefunden, deren Entstehungsdaten nicht eindeutig sind. Daher ist es sinnvoll, das
Testament zumindest von einem Notar beglaubigen zu lassen.
Je nach Vermögenswerte und Familienkonstellation ist die Erstellung des Testaments durch einen Notar angemessen. So vermeiden Sie unklare oder widersprüchliche Formulierungen und die daraus entstehenden negativen Folgen. Erfragen Sie aber unbedingt im Vorfeld das dafür fällige Honorar. Trotz einer bundeseinheitliche Gebührenordnung können die dafür erhobenen Beträge stark differieren. Die Gebührenvereinbarung richtet sich oftmals nach dem Wert des Vermögens und den Leistungen, die der Notar zusätzlich erbringen soll, wie z.B. Aufbewahrung, Verwaltung oder Vollstreckung.
Da das
Testament meist erst nach der
Bestattung verlesen wird, geeignet es nicht, die eigenen Wünsche für die
Trauerfeier zu äußern.