Nach dem deutschen
Erbrecht besteht eine Erbengemeinschaft aus einer Mehrzahl an Personen, die gemeinschaftlich die Rechte und Pflichten des Verstorbenen wahrnehmen und erbberechtigt sind. Die einzelnen Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden als Miterben bezeichnet (§§2032 bis 2063 BGB).
Juristisch ist klar geregelt, dass jeder einzelne Nachlassgegenstand und jede einzelne zum Nachlass gehörende Forderung allen Miterben gemeinschaftlich gehört. Damit werden die Miterben gemeinschaftliche Eigentümer am gesamten Nachlass.
Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass, dem so genannten Erbteil oder Erbanteil, verfügen. Er ist damit berechtigt, seinen kompletten Anteil an dem noch nicht auseinandergesetzten Nachlass verkaufen. Das Vorkaufsrecht gilt zugunsten der anderen Miterben, um unerwünschte oder familienfremde Käufer auszuschließen. Die Frist beträgt zwei Monate.
Der einzelne Miterbe kann aber nicht über seinen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand, wie z.B. dem Anteil an einem Stuhl, verfügen und diesen veräußern.
Zweck der Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft wird nicht aus freien Stücken gegründet. Sind mehrere Erben aufgrund der gesetzlichen
Erbfolge oder durch ein
Testament eingesetzt, bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft. Diese Gemeinschaft hat den Zweck, den Nachlass durch ihre Auseinandersetzung zu verteilen. Die Miterben verwalten den Nachlass gemeinschaftlich. Das heißt, jeder Miterbe ist über Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechend seinem Erbteil stimmberechtigt (§2038 BGB). Ist der Nachlass aufgeteilt, ist die Erbengemeinschaft automatisch beendet.
Die Auseinandersetzung, also Aufteilung, des Nachlasses kann grundsätzlich auf drei Arten erfolgen:
- Durch eine schuldrechtliche Erbauseinandersetzung nach §2042 BGB
- Durch eine Erbanteilsübertragung nach §2033 BGB
- Durch das einvernehmliche Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft (sogenannte Abschichtung)
Verwaltung
Bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Nachlass komplett verteilt ist, muss er verwaltet werden. Das betrifft in der Regel die Weiterführung eines Betriebes, einer Stiftung oder die Verwaltung von Immobilien. Gehört dies nicht zum Nachlass, ist die Verwaltung ein mehr oder weniger formaler Prozess.
Je nach Vermögenswert oder Wichtigkeit des Nachlasses kann die Erbengemeinschaft dieses Amt gemeinschaftlich erledigen oder an eine Gruppe von Miterben oder an einen einzigen Miterben übergeben. Sind Entscheidungen zu treffen, dann sind aber grundsätzlich alle Miterben stimmberechtigt. Allerdings gibt es auch hier eine Ausnahme: das Alleinverwaltungsrecht. Dieses kann in sehr engen juristischen Grenzen genutzt werden, z.B. wenn Entscheidungen unaufschiebbar sind und alle Erben nicht rechtzeitig zustimmen konnten.
Einvernehmliche Auseinandersetzung
Unter diesem vermeintlichen Widerspruch versteht man die gütliche Aufteilung des Nachlasses. Alle Miterben konnten eine einvernehmliche Vereinbarung treffen, nach der das Erbe entsprechend der Erbqoute aufgeteilt wird. Sollte der Nachlass eine Immobilie beinhalten, ist die gemeinschaftliche Beurkundung durch einen Notar empfehlenswert.
Auseinandersetzungsklage
Kann sich die Erbengemeinschaft nicht über eine einvernehmliche Aufteilung verständigen und scheitert auch das Nachlassgericht mit seinem Vermittlungsversuch, hat jeder Miterbe das Recht, Klage einzureichen. Der dann vom Gericht festgelegte Teilungsplan führt meistens in die Versteigerung aller zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte.
Allerdings muss sich jeder bewusst sein, dass ein gerichtliches Verfahren nicht nur sehr lange dauern kann. Darüber hinaus kostet dieser Weg auch viel Geld und jede Menge Nerven. Der übrig gebliebene Überschuss nach der Versteigerung ist nach Abzug aller entstandenen Kosten meist geringer als ohne gerichtliche Auseinandersetzung.
Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig und bildet auch keine Gesellschaft im Sinne des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch). Das resultiert daraus, dass eine Erbengemeinschaft kraft eines Gesetzes entsteht und in der Regel nicht auf Dauer besteht. Wie oben beschrieben ist das Ziel einer Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung, sprich Aufteilung, des Erbes. Ist dieses geschehen, löst sich die Erbengemeinschaft wieder auf. Es bleibt den Mitgliedern der Gemeinschaft aber unbenommen, sich zu einer BGB-Gesellschaft zusammenzuschließen.
Hinweis: Keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (RBRG)