Das
Testament wird umgangssprachlich gerne auch letzter Wille genannt. Es regelt den Erbfall und ist damit ein wichtiger Bestandteil des Erbrechts. Hat der Verstorbene ein
Testament hinterlassen, so muss das Original schnellstmöglich dem Amtsgericht vorgelegt werden. Zuständig ist das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. Wurde das
Testament von einem Notar aufgesetzt, so muss dem Gericht der Name des Notars genannt werden.
Damit am Ende des Lebens jeder sein gutes Recht bekommt, ist ein Testaments sinnvoll. Vor allem dann, wenn man es nicht dem Gesetzgeber überlassen will, wie das eigene Erbe aufgeteilt werden soll. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, seinen letzten Willen zu äußern.
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Es ist immer ratsam, die letztwillige Verfügung eindeutig zu formulieren. Will man den Angehörigen spätere Missverständnisse ersparen, sind einige Dinge zu beachten. Im Folgenden stellen wir die Wichtigsten vor.
Die letztwillige Verfügung, wie das
Testament im Juristendeutsch heißt, sollte immer handschriftlich verfasst sein. Das gilt von der ersten bis zur letzten Zeile. Darüber hinaus ist eine eigenhändige Unterschrift notwendig. Allerdings steht nirgendwo geschrieben, dass ein
Testament mit vollem Namen unterschrieben werden muss oder, dass es Datum und Ort enthalten sein muss. Das ist aber ratsam, um bei mehreren Testamenten, die richtige zeitliche Reihenfolge bestimmen zu können. Es gilt immer das zeitlich letzte erstellt
Testament. Ausdrucke – aus Computer und Schreibmaschine – als auch Tonbandaufnahmen verlieren dagegen ihre Gültigkeit.
Wer als Erbe eingesetzt, bleibt dem Verfasser völlig freigestellt. Allerdings gibt es eine
gesetzliche Erbfolge. Demnach steht den Kindern immer ein Pflichtteil zu und in der Regel auch dem Ehegatten – sofern zum Zeitpunkt des Todes eine ungeschiedene Ehe als Zugewinngemeinschaft besteht. Die
Erbfolge muss nicht zwingend beachtet werden.
Es ist weiterhin ratsam, dem
Testament eine Auflistung der Vermögendwerte beizufügen. Das gilt auch für Schulden, die auch vererbt werden können. Erbberechtigte dürfen das Erbe auch ausschlagen. Dies geht nach bestimmten gesetzlichen Regeln und muss beim Nachlassgericht schriftlich erklären. Für die Entscheidung haben die Hinterbliebenen sechs Wochen Zeit.
Öffentliches Testament
Das öffentliche
Testament wird in der Regel in zwei verschiedenen Formen verfasst. Entweder wird die letztwillige Verfügung vom Notar schriftlich aufgenommen oder dem Notar in schriftlicher Form (offen oder geschlossen) übergeben. Im ersten Fall kann der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen durch Laut- oder Zeichensprache diktieren. In diesem Fall sind die Testamente notariell beglaubigt und gelten auch, wenn sie maschinengeschrieben sind. Übergibt der Erblasser sein
Testament dem Notar, muss der Notar nicht zwingend den Inhalt kennen. Auch dann sind am Computer oder der Schreibmaschine geschriebene Willenserklärungen zulässig.
Grundsätzlich ist der Notar angehalten, den Erblasser juristisch zu beraten und das
Testament eindeutig zu formulieren. Um die Unwirksamkeit der Erklärung auszuschließen, ist der Notar verpflichtet, die Testier- und Geschäftsfähigkeit des Erblassers zu beglaubigen. Im Zweifelsfall sollte ein entsprechend ausgebildeter Arzt konsultiert werden. Auf Wunsch des Erblassers können auch zwei Zeugen hinzugezogen werden.
Der Vorteil des öffentlichen Testaments ist seine Fälschungssicherheit durch die notarielle Beglaubigung. Auch kann es nicht verloren gehen.
Der Nachteil des öffentlichen Testaments sind die damit verbundenen Kosten. Diese richten sich nach dem Vermögen des Erblassers und können bis zu 10.000 Euro betragen. Allerdings erkennen einige Institute, wie z.B. Banken, das öffentliche
Testament auch als Ersatz für den
Erbschein an.
Ehegatten- oder gemeinschaftliches Testament
Die Form des Testaments können – wie der Name schon sagt – nur Ehegatten oder Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnergemeinschaft für sich in Anspruch nehmen. Dieses Recht gilt nicht für Verlobte oder für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Schon formal gibt es eine Ausnahme: Bei dieser Testamentform genügt es, wenn ein Ehegatte bzw. Lebenspartner das
Testament schreibt und unterschreibt und der andere nur unterschreibt. Das Besondere an dieser Willenserklärung ist, dass nach dem
Tod des erstverstorbenen Partners die wechselbezüglichen Verfügungen aus dem
Testament unwiderrufbar bindend werden. In der Praxis wird dies in der Regelung des Berliner Testaments deutlich, bei dem sich die Ehegatten bzw. Lebenspartner gegenseitig als Erben einsetzen. Der überlebende Partner kann dann über das Erbe frei verfügen. Diese Verfügung dient dem Zweck, dass die Abkömmlinge (Kinder) des Erstverstorbenen ungewollt oder gewollt aus der
Erbfolge ausgeschlossen werden sollen. Ein typisches Beispiel dafür ist, dass das Haus- oder Grundstückseigentum erst nach dem
Tod des zweiten Ehe- bzw. Lebenspartner in den Nachlass übergehen sollen, um eine Aufteilung oder einen Verkauf zu verhindern.
Erstellung eines Testaments
Ein
Testament zu erstellen, ist recht einfach. Dennoch sollte es wohl überlegt sein. Grundsätzlich können zu Lebzeiten so viele Testamente geschrieben werden, wie man will. Ratsam ist allerdings, die nicht mehr aktuellen Willenserklärungen zu vernichten. So können von vorne herein Missverständnisse und Unstimmigkeiten vermieden werden. Im Zweifel ist eine Beratung vom Rechtsanwalt oder Notar zu empfehlen.
Um die Gültigkeit des Testaments zu gewährleisten sollte es:
- eigenhändig und handschriftlich aufgesetzt sein,
- unmissverständlich und klar formuliert verfasst sein,
- eigenhändig unterschrieben sein.
- Darüber hinaus sollte das Testament folgende zwar nicht gesetzlich notwendige, aber sinnvolle Zusätze enthalten:
- Das Schriftstück sollte zu Beginn des Textes eines der Wörter „Testament“, „Letztwillige Verfügung“ oder „Letzter Wille“ wiedergeben.
- Ort und Datum sollten ebenfalls zur leichteren zeitlichen Einordnung auf dem Schriftstück erscheinen.
Anfechtung eines Testaments
Sind die Erbberechtigten bzw. die Hinterbliebenen mit den Festlegungen im
Testament nicht einverstanden, so bleibt es ihnen frei, diese anzufechten. Häufige Gründe für die Anfechtung sind vermeintliche Ungerechtigkeiten, Übervorteilungen, Aberkennung eines Pflichtteils, Wandel des Erbteils oder der Zweifel, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Verfassens des Testaments nicht mehr testier- und geschäftsfähig war – also nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte. Auch Habgier, Neid und Missgunst sind regelmäßig Auslöser für erbrechtliche Auseinandersetzungen.
Nicht selten entstehen durch die Anfechtung eines Testaments langwierige Erbstreitigkeiten.
Bevor ein
Testament angefochten wird, sollten die Beteiligten das Gespräch suchen. Im besten Fall wird ein gemeinsamer Anwalt oder Mediator dazu gezogen. So können Konflikte und im Weiteren teuere und langwierige Prozesse vermieden werden.
Das eigenhändige Schreiben kostet erst einmal nichts. Soll ein Anwalt oder Notar zur Beratung oder zum Aufsetzen eines Testaments aufgesucht werden, lassen sich die Kosten vorab Erfahrung bringen. Anwälte und Notare rechnen nach der Gebührenordnung ab. Allerdings richtet sich die Gebührenvereinbarung nach der Höhe des zu vererbenden Vermögens. Daher lässt sich die Vergütung im Einzelfall auch gesondert vereinbaren. Auf alle Fälle sollten die anfallenden Kosten schriftlich festgehalten werden.
Sind weder
Testament oder
Erbvertrag vorhanden, gilt die gesetzliche
Erbfolge. Diese bezieht sich sowohl auf natürliche als auch juristische Personen. Erbberechtigt sind in Deutschland natürliche Personen in dieser Reihenfolge:
- Ehegatte
- 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, also eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder, Enkel und Urenkel
- 2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten, Großneffen und –nichten
- 3. Ordnung: Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen
- 4. Ordnung: Urgroßeltern und Großonkel und Großtanten
- 5. Ordnung: entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge
Juristische Personen sind ebenfalls erbberechtigt. Dabei handelt es sich um eine Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig sind. Das können z.B. Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften oder Genossenschaften sein.
Hinweis: Keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (RBRG)