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28. April 2024

Lexikon

Hier finden Sie Erklärungen zu zahlreichen Begriffen!

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Einäscherung
Die Geschichte der Verbrennung, Einäscherung oder Veraschung der Verstorbenen
reicht in unseren Breiten bis in die Steinzeit zurück. Mit der Ausbreitung des Christentums wurde allerdings der Brauch der Leichenverbrennung immer weiter zurückgedrängt. Der Grund dafür war die wörtlich genommene Auferstehung der Toten, die bei einem verbrannten Körper nicht möglich war.
Erst ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurden in Mitteleuropa öffentliche Krematorien zur Einäscherung gebaut, das erste nämlich 1876 in Florenz.
Erbfolge, gesetzliche
Ist kein Testament oder kein Erbvertrag vorhanden, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese gilt sowohl für natürliche als auch juristische Personen:
Ehegatte
  • Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, also eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder, Enkel und Urenkel
  • Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten, Großneffen und -nichten
  • Ordnung: Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen
  • Ordnung: Urgroßeltern und Großonkel und Großtanten
  • Ordnung: entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge
Erbrecht
Das Erbrecht ist ein Grundrecht und regelt die Verfügungen über das Eigentum oder anderer veräußerbarer Rechte im Todesfall. Es regelt aber auch für die Hinterbliebenen das Recht zu erben. Das deutsche Erbrecht unterscheidet sich vom österreichischen und schweizerischen Erbrecht.
Erbschein
Der Erbschein ist in Deutschland eine amtliche Urkunde und gilt als Nachweis der Erbenstellung. Der Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt oder bei einem Notar protokolliert und dient im Rechtsverkehr als Sicherheit, wenn die gesetzliche Erbfolge eingehalten wird.
Erbvertrag
Der Erbvertrag ist in Deutschland neben dem Testament die zweite Möglichkeit, die Aufteilung des Vermögens abweichend von der gesetzlichen Erbfolge zu regeln. Mit dieser Form der letztwilligen Verfügung bindet sich der Erblasser im Gegensatz zum Testament an seinen Vertragspartner. Das bedeutet, dass der vom Verstorbenen Bedachte eine gesicherte Position genießt, während beim Testament eine gewisse rechtliche Handhabe besteht, dieses zu widerrufen. Der Erbvertrag kann mit anderen, nicht erbrechtlichen Geschäften, wie z.B. Grundstücksübertragungen, oder mit einem Ehevertrag.
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