Blumen und Kränze
Blumen und Kränze sind Teil der christlichen Bestattung. Immer häufiger bitten mittlerweile die Angehörigen von Kränzen abzusehen. Der Grund dafür ist wahrscheinlich, dass der Kranz stark mit der Ehrung und dem Gedanken an Kriegsgefallenen und Opfern von Regimen, Terror und Unglücken verbunden ist. Blumen sind dagegen praktisch immer als letzter Gruß erwünscht, außer im Sinne des Verstorbenen wird um eine Spende an eine gemeinnützige Organisation gebeten.
Danksagung
Es ist üblich, sich etwa drei bis vier Wochen nach der Beerdigung für die Beileidsbekundigungen in Form von gesprochenen und geschriebenen Worten, aber auch Spenden und anderen Zuwendungen zu bedanken. Dies geschieht in der Regel durch Briefe und Karten sowie Anzeigen in der Tageszeitung.
Einäscherung
Die Geschichte der Verbrennung, Einäscherung oder Veraschung der Verstorbenen
reicht in unseren Breiten bis in die Steinzeit zurück. Mit der Ausbreitung des Christentums wurde allerdings der Brauch der Leichenverbrennung immer weiter zurückgedrängt. Der Grund dafür war die wörtlich genommene Auferstehung der Toten, die bei einem verbrannten Körper nicht möglich war.
Erst ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurden in Mitteleuropa öffentliche Krematorien zur Einäscherung gebaut, das erste nämlich 1876 in Florenz.
Erbfolge, gesetzliche
Ist kein Testament oder kein Erbvertrag vorhanden, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese gilt sowohl für natürliche als auch juristische Personen:
Ehegatte
- Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, also eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder, Enkel und Urenkel
- Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten, Großneffen und -nichten
- Ordnung: Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen
- Ordnung: Urgroßeltern und Großonkel und Großtanten
- Ordnung: entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge
Erbrecht
Das Erbrecht ist ein Grundrecht und regelt die Verfügungen über das Eigentum oder anderer veräußerbarer Rechte im Todesfall. Es regelt aber auch für die Hinterbliebenen das Recht zu erben. Das deutsche Erbrecht unterscheidet sich vom österreichischen und schweizerischen Erbrecht.